Mit einer neuen EU-Richtlinie zur Allergenkennzeichnung, die am 13. Dezember 2014 in Kraft trat, wird jetzt allen Unternehmen, die mit Lebensmitteln zu tun haben, eine umfassende Auskunftspflicht auferlegt. Bisher galt in Deutschland die umfangreiche Informationspflicht nur für den Einzelhandel, nicht aber für die „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“. Das sind z. B. Restaurants, Kioske, Kantinen, Krankenhäuser, Schulen und Mensen. Nun ändert sich das.

Die Umsetzung der Allergen-Kennzeichnung unverpackter Ware, also auch der Erzeugnisse von Anbietern im Bereich „Gemeinschaftsverpflegung“, überließ die EU den Mitgliedstaaten. In Deutschland hat man sich auf folgende Eckpfeiler zur Umsetzung der Richtlinie geeinigt.

Informationen müssen einfach erhältlich sein

Für Verbraucher müssen künftig Informationen über potenziell allergen wirksame Inhaltsstoffe unmittelbar und leicht zugänglich sein. Dazu muss in Verkaufsräumen (also z. B. auch in Restaurants oder Kantinen) ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo der Verbraucher die entsprechenden Informationen findet, wenn bei ihm ein Informationsinteresse besteht. Zudem werden ab jetzt auch die Allergene in den Zutatenlisten verpackter Ware optisch deutlicher hervorgehoben.

Mündliche Informationen in Ausnahmefällen weiter möglich

Neben dem weiten Spektrum an schriftlichen Informationen besteht weiterhin die Möglichkeit, seiner Informationspflicht auch mündlich nachzukommen. Grundlage mündlicher Auskünfte muss aber eine schriftliche Dokumentation in dem jeweiligen Betrieb sein. Diese muss sowohl den Verbrauchern als auch den Kontrollbehörden auf Nachfrage einfach zugänglich sein.

Die Deutsche Zöliakie Gesellschaft (DZG) war bei der Planung der Durchführungsverordnung der EU-Richtlinie eingebunden und hat sich auch im Rahmen der Verbändeanhörung eingebracht. Besonders die neue Möglichkeit der Verbraucher in die Dokumentation der Verkäufer Einsicht zu nehmen, stellt für die DZG einen Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Unterm Strich bewertet die DZG die Durchführung der EU-Verodnung in Deutschland als „ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen der Betroffenen und denen des Einzelhandels und der Gastronomie.“

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